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   OLG Braunschweig, 21.10.1993 - 2 W 108/93   

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https://dejure.org/1993,14363
OLG Braunschweig, 21.10.1993 - 2 W 108/93 (https://dejure.org/1993,14363)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.10.1993 - 2 W 108/93 (https://dejure.org/1993,14363)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 2 W 108/93 (https://dejure.org/1993,14363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung des Betreuers bei vermögendem Betroffenen, Schätzung des Zeitaufwandes gemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.10.1993 - 2 W 108/93
    (Sondern vor allem der Zeit- und Büroaufwand; nach § 287 ZPO zu schätzen; Zitat vor allem auch von BayObLG JurBüro 1993, 49).

    Der maßgebende Zeit- und Büroaufwand des Betreuers ist gegebenenfalls in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO zu schätzen (Zitat BayObLG JurBüro 1993, 49).

    Maßgebend ist vor allem aber auch der nachgewiesene oder ggf. in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO zu schätzende Zeit- und Büroaufwand des Betreuers (BayObLG a.a.O. sowie BayObLGZ 1988, 275, 278 und JurBüro 1993, 49, 50).

  • BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 3 Z 81/88

    Vergütung eines Berufsvormunds

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.10.1993 - 2 W 108/93
    Maßgebend ist vor allem aber auch der nachgewiesene oder ggf. in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO zu schätzende Zeit- und Büroaufwand des Betreuers (BayObLG a.a.O. sowie BayObLGZ 1988, 275, 278 und JurBüro 1993, 49, 50).
  • BayObLG, 29.09.1988 - BReg. 3 Z 99/88

    Verwirkung; Beschwerderecht; Rechtsmittel; Erstbeschwerde; Festsetzung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.10.1993 - 2 W 108/93
    Bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB sind vielmehr der Umfang des Aktivvermögens und des Reinvermögens, die Höhe der Einkünfte aus dem Vermögen, der Umfang der flüssigen Geldmittel sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit der Geschäfte mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung zu berücksichtigen (BayObLG NJW-RR 1989, 136, 137; RPfleger 1992, 279, 298).
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